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AGBs-Vermietung


Hinweis:

Die Fahrzeugvermietung elemo Elektrofahrzeuge Karsten Kley, Inhaber Karsten Kley, im weiteren Text als Anbieter bezeichnet, ist nach §5 Abs.1 des Teledienstgesetzes (TDG) nur für die "eigenen Inhalte", die er zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise ("Links") auf die von anderen Anbietern bereitgehaltenen Inhalte grundsätzlich zu unterscheiden. Für diese "fremden Inhalte" der Anbieter zur Nutzung bereit stellt, können wir nur dann Verantwortung übernehmen, wenn wir von einem rechtswidrigen, bzw. strafbaren Inhalt Kenntnis haben und es uns möglich war die Nutzung dieser Seiten zu verhindern (§5 Abs.2 TDG). Der Anbieter hat bei Einrichtung dieser Links den Inhalt der fremden Seite überprüft, ist aber nach TDG nicht verpflichtet, die Inhalte dieser fremden Seiten auf Veränderungen zu überprüfen. Sollte der Anbieter allerdings davon in Kenntniss gesetzt werden, dass ein Angebot zu dem wir einen Link bereitgestellt haben, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, werden wir diesen Link von unseren Seiten sofort aufheben, was allerdings nicht ausschließt, dass von anderen Servern auf dieses Angebot weiterhin zugegriffen werden kann.



Geschäftsbedingungen

1. Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Büro des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.

b) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht an den vereinbarten Ort zurück, so hat er eine Vergütung nach der allgemeinen vom Vermieter aufgestellten Liste der Rückführungsgebühren zu zahlen.

c) Der Mietpreis wird bei der Fahrzeugrücknahme durch die Firma elemo Elektrofahrzeuge berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten.

d) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

e) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

2. Benutzung des Fahrzeugs
a) Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die als Fahrer im Mietvertrag eingetragen sind oder vom Vermieter vorher namhaft gemacht und vom Vermieter anerkannt worden sind. Bei Firmenanmietungen darf das Fahrzeug nur von bei dem Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden.

b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Lkw-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

c) Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Motorsport, zu Fahrschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden.

d) Das Fahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt werden.

e) Das Fahrzeug darf nicht zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, geführt werden.

f) Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind.

g) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

h) Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet oder verliehen werden.

i) Kühlwasserstand und Reifendruck sind vom Mieter und dessen Erfüllungsgehilfen mindestens 1x pro Woche zu kontrollieren.

j) Bei eventuellen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturaufträge dürfen nur bei unaufschiebbaren Maßnamen, zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erteilt werden. Vor Reparaturaufträgen über EUR 100,00 netto muss die Einwilligung des Vermieters vorliegen.

k) Der Fahrer des Mietfahrzeuges muss in Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein, die für jeden auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen ist.

l) Fahrten ins Ausland müssen bei Anmietung vom Vermieter schriftlich genehmigt werden.

3. Verhalten bei Unfällen
a) Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen und vor Ort darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen.

b) Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für den entstandenen Schaden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die Haftung erstreckt sich auf die erforderlichen Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass Schadenersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.

c) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einen detaillierten Bericht über den Schadenhergang zu übergeben.

d) Der Mieter ist verpflichtet, sofort Fahrzeugpapiere und Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist.

4. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflicht: 100 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch höchstens 8 Mio. EUR je geschädigte Person
Brand, Diebstahl und Glasschäden mit Selbstbeteiligung.
Insassenunfallversicherung (optional):
- Invalidität EUR 30.000,-
- Tod EUR 10.000,- ( anteilig auf die Insassen verteilt, bei zwei oder mehr berechtigten Insassen erhöhen sich die Summen um 50%)

5. Haftung des Mieters bei Unfallschäden
a) Der Mieter haftet für Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt und in voller Höhe, sofern kein Haftungspflichtiger namhaft gemacht werden kann. Falschangaben entbinden den Mieter nicht von einer Haftungspflicht.

Beschädigungen im Innenraum eines Fahrzeuges sind nicht durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung abgedeckt und somit vom Mieter unbeschränkt und in voller Höhe zu tragen. Der Mieter haftet unbeschränkt und in voller Höhe für Schäden an den technischen Einrichtungen, welche sich durch eine Fehlbedienung begründen lassen.

b) Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, wenn er gegen Bestimmungen der Mietbedingungen verstößt, sofern dadurch die Durchsetzung der Ansprüche des Vermieters gefährdet oder unzumutbar erschwert werden (z.Bsp. Nichtbenennung des Fahrers zum Unfallzeitpunkt, Verzicht auf die Hinzuziehung der Polizei, unzureichende Beweissicherung).

c) Für Reifenschäden und Felgenschäden, für Schäden an Lkw-Planen und Aufbauten, die aufgrund der Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen oder infolge Nichtbeachtung des Zeichens 265-Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVo. entstehen, haftet der Mieter in unbegrenzter Höhe. Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Be- und Entladen sowie durch unsachgemäße Befestigung des Ladegutes entstehen. Für die in Punkt 5c) genannten Beschädigungen tritt eine evtl. abgeschlossene Haftungsbefreiung oder Haftungsbegrenzung nicht in Kraft.

d) Der Mieter hat sich vor Fahrtantritt von der Schadenfreiheit des Fahrzeuges zu überzeugen. Beschädigungen, die nicht auf dem Mietvertrag vermerkt wurden, können in die Haftungspflicht des Mieters eingehen.

6. Begrenzung der Haftung des Mieters
Der Mieter kann seine Haftung für Unfallschäden am Fahrzeug bis zu einem Selbstbeteiligungsbetrag von EUR 850,- begrenzen, soweit nach den gültigen Tarifen des Vermieters hierüber im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrage der Selbstbeteiligung entfällt bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung. Die Begrenzung der Selbstbeteiligung betrifft den Unfallschaden am Fahrzeug, nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden (Wertminderung, Sachverständigengutachten und Nutzung- bzw. Verdienstausfall). Der entgangene Gewinn (Nutzungs- bzw. Verdienstausfall) wird auf der Grundlage von der SCHWACKE-Organisation aufgestellten pauschalen Ausfallkosten bei Beschädigung eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges in der jeweils gültigen Fassung abzüglich eines 10%-igen Kostenersparnisanteiles (pauschal) berechnet.

7. Haftungsbegrenzung des Vermieters
a) Der Vermieter Haftet nicht für die Schäden, die sich aus der Benutzung oder Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder infolge Unfalles, verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschaden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b) Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden höchstens bis zum zweifachen des zu erwartenden ursprünglichen Mietpreises.

c) Alle weitergehenden Ansprüche auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig, ob sie auf Vertrag oder unerlaubter Handlung gestützt werden, sind nach gesetzlich zulässiger Handlungsbeschränkung ausgeschlossen.

d) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung des Vermieters für eingebrachte oder zurückgelassene Gegenstände im Fahrzeug ist ausgeschlossen.

8. Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe für Antriebsaggregate ein (ohne Kraftstoff).

b) Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerischen Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.

c) Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden allein die Kilometerzahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Bei Ausfall des Tachometers ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls steht es dem Vermieter zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angaben die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 80 Kilometer pro Tag pauschal berechnet.

d) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Neben der Kaution (Sicherheitsleistung gemäß Tarif und Fahrzeuggruppe) ist bei Anmietung eine Anzahlung in vom Vermieter zu bestimmender Höhe des zu erwartenden Endpreises, zu leisten. Der Rest ist bei Rückgabe zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er spätestens 14 Tage nach Rückgabe des Fahrzeug fällig.

e) Für jede Mahnung wird eine Gebühr von € 2,50 erhoben.

f) Der Verzugszins beträgt im Monat 1% mindestens aber 3% über dem Bundesbankdiskontsatz.

g) Wird bei Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung zu tragen, maximal in Höhe derjenigen Kosten, die bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen würden.

h) Schriftlich reservierte Fahrzeuge, die seitens des Kunden storniert werden, ziehen eine Stornogebühr in Höhe von € 25,- nach sich. Stornierungen, die später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn eingehen, haben eine Stornogebühr von einem Tagessatz inklusive eventueller Versicherungsprämien zur Folge.

9. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die angegebenen persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese über den Zentralen Warning an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn:

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
b) das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
c) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder
d) Vom Mieter gegebene Schecks oder Wechsel protestiert werden.

10. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Karlsruhe als Gerichtstand vereinbart, soweit

a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

b) der Mieter Vollkaufmann im Sinne der §§ 1,4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

11. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

12. Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind für den Vermieter nicht verbindlich, sofern ihre Gültigkeit vom Vermieter nicht schriftlich bestätigt wird.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.








 
Öffnungszeiten
Ettlingen:
Dienstag + Donnerstag: 14:00h - 18:00h

Karlsruhe:
Montag, Mittwoch + Freitag: 14:00h - 18:00h

Telefon
(Montag bis Freitag von 9:00 - 18:00h):
07243 35094-05
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